Seit dem 1.1.2022 haben die Zuständigkeiten im Bereich Kinder mit Behinderungen geändert. Neu sind neben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI auch die Bildungs- und Kulturdirektion BKD sowie die Direktion für Inneres und Justiz DIJ zuständig. Eine Übersicht über die neuen Zuständigkeiten finden Sie auf der Website der DIJ. In allen drei Zuständigkeitsbereichen sind seit dem 1.1.2022 neue gesetzliche Grundlagen in Kraft – nämlich das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote SLG, das revidierte Volksschulgesetz VSG und das Kinderförderschutzgesetz KFSG. Um beobachten zu können, was diese Änderungen in der Praxis bewirken, sind wir auf Ihre Rückmeldungen angewiesen.
Änderungen im Volksschulgesetz
- Die Volksschule besteht neu aus Regel- und Sonderschulen
- Der Anspruch auf Sonderschulbildung soll mit dem von der EDK entwickelten standardisierten Abklärungsverfahren SAV)ermittelt werden. Diese Abklärung ermittelt den Bedarf nicht – wie bisher – primär aufgrund einer Diagnose, sondern aufgrund der Bedürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen im Kontext mit seinem privaten, sozialen und schulischen Umfeld. Die Abklärung wird durch die Erziehungsberatung durchgeführt.
- Es gibt weiterhin keinen Rechtsanspruch auf eine spezifische Form der Umsetzung (separative oder integrative Sonderschulung). Bei einer Aufnahme in die Sonderschule werden sowohl Sonderschule als auch die Eltern ins Entscheidungsverfahren im Rahmen des SAV einbezogen. Ziel ist, eine von allen Partnern getragene Lösung zu finden.
- Neu müssen nicht mehr die Eltern einen Sonderschulplatz für ihr Kind suchen. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion wird dem Kind einen passenden Sonderschul- oder Sonderschulheimplatz zuweisen.
- Für die Sonderschule gilt der Lehrplan der Regelschule. Die Kinder und Jugendlichen streben in diesem Rahmen ihren Möglichkeiten entsprechende Lernziele an bzw. erwerben entsprechende Kompetenzen.
- Die integrative Sonderschulbildung findet wie bisher in der Regelschule statt. Dort liegt neu auch die Bildungsverantwortung. Die Regelschule zieht die Sonderschule bei, die das erforderliche Fachwissen für den besonderen Bildungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers hat.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu in Leichter Sprache für Eltern und für Kinder/Jugendliche: https://www.be.ch/REVOS2022
Änderungen im Kinderförder- und Schutzgesetz
- Die Kostenbeteiligung wird neu auf Basis des massgebenden Jahreseinkommens berechnet. Die Erziehungsberatungsstellen prüfen im Rahmen der Abklärungen des Sonderschulbedarfs und der Festlegung des Schulungsorts mittels Checkliste, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Kostenbeteiligung erfüllt sind. Es besteht keine Beteiligungspflicht, wenn der Bezug einer stationären Leistung für den Schulbesuch unerlässlich ist und wenn der Schulweg pro Tag für Kinder unter zwölf Jahren länger als zwei Stunden (eine Stunde pro Weg) und für Kinder ab zwölf Jahren und junge Erwachsene länger als drei Stunden (1.5 Std. pro Weg) dauern würde.