KESB

Eltern bei der KESB

Das Erwachsenenschutzrecht soll die Solidarität innerhalb der Familie fördern, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen mit Behinderung stärken und ihnen so viel Schutz bieten, wie sie brauchen. Damit Eltern und Geschwister als Beistände von Menschen mit geistiger Behinderung Verantwortung übernehmen können, sind Sie auf ein grundsätzliches Vertrauen der Behörden und möglichst einfache administrative Abläufe angewiesen.

KOKES-Empfehlungen

In Zusammenarbeit mit insieme Schweiz und anderen Behindertenorganisationen hat die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) im November 2016 Empfehlungen an die KESB verfasst. Diese Empfehlungen regeln die Befreiung der Angehörigen von bestimmten Beistandspflichten. Viele Forderungen von insieme wurden damit erfüllt: Die gemeinsame Beistandschaft von Eltern ist der Normalfall. In der Regel werden Eltern und Geschwistern eine vereinfachte Rechnungsablage und eine reduzierte Berichtsablage gewährt. In einem wertschätzenden Erstgespräch wird der Rahmen der Zusammenarbeit zwischen KESB und Angehörigen mit Beistandspflichten gemeinsam festgelegt.

Beide Eltern als Beistände

Eltern werden grundsätzlich gemeinsam als Beistände eingesetzt. Die KESB muss gewichtige Gründe gegen eine gemeinsame Beistandschaft vorweisen können, um diese abzulehnen. Wenn Sie als Eltern diese Aufgabe gemeinsam übernehmen wollen, sagen Sie dies deutlich und fordern Sie ihr Recht ein.

Befreiung von der Rechnungsablage und reduzierte Berichterstattung

Gemäss den aktuellen KOKES-Empfehlungen werden Eltern im Regelfall von der Pflicht zur Rechnungsablage befreit und können Berichte in einer reduzierten Form einreichen. Statt einer detaillierten Buchhaltung müssen nur Kontoauszüge und Steuerunterlagen eingereicht werden, statt aufwändiger Berichterstattung füllen Eltern ein einfaches Rater aus oder erläutern die Entwicklungen in einem Gespräch mit der Behörde. Diese administrativen Entlastungen muss Ihnen die KESB im Regelfall ermöglichen, wenn Sie dies wünschen. Fordern Sie eine Befreiung von diesen Beistandspflichten in einem Gespräch mit der KESB ein und reichen Sie, falls nötig, ein schriftliches Gesuch ein. Dafür können Sie die Vorlagen von insieme verwenden.

Gesuchsvorlage Befreiung Beistandsschaft
Gesuchsvorlage 2_Brief-Befreiung-Rechnungsablage-und-Berichterstattung_Eltern

 

Die KESB verfügt über Konto- und Versicherungsauszüge

Der Bundesrat hat in einer Verordnung bestimmt, dass die Banken, die Postfinance und Versicherungseinrichtungen jährlich die Konto- und Versicherungsauszüge von verbeiständeten Personen unaufgefordert der KESB zuschicken müssen. Die KESB verfügt also in jedem Fall über diese Informationen, und zwar auch dann, wenn die Eltern als Beistände von der Rechnungsablage befreit sind. Über diese Tatsache informieren die KESB häufig nicht von sich aus.
Befugnisse der KESB
Auch wenn die Eltern als Beistände eingesetzt sind, kann es Entscheidungen geben, für die Sie die Zustimmung der KESB benötigen. Erkundigen Sie sich im Gespräch mit der KESB insbesondere, ob Sie für den Abschluss des Vertrages mit dem Wohnheim die Zustimmung der KESB einholen müssen. Das Gesetz sieht als Grundsatz vor, dass Beistände bei „Dauerverträgen über die Unterbringung“ die Zustimmung der KESB benötigen. Die KESB kann Eltern jedoch von dieser Pflicht entbinden.

KESB kann Auszüge von amtlichen Registern einfordern

Zum Teil verlangen die KESB auch von Angehörigen einen Auszug aus dem Betreibungsregister, ein Leumundszeugnis oder einen Auszug aus dem Strafregister. Die KESB sind befugt, diese Dokumente direkt bei den Behörden einzuholen, müssen Sie jedoch darüber informieren. Im Regelfall dürfen die KESB keinen Strafregisterauszug von Eltern mit Beistandspflichten einholen, dafür braucht es besondere Gründe.
Gebühren

Stellen Sie sich darauf ein, dass die KESB für die neue Anordnung der Beistandschaft Gebühren verlangen darf. Zuständig für die Regelung der Gebühren sind die Kantone. Die Tarife sind kantonal und zum Teil auch innerhalb des Kantons unterschiedlich. Die KOKES-Empfehlungen sehen vor, dass die KESB wo immer möglich auf Gebühren verzichten oder den tiefst möglichen Ansatz wählen.

Entschädigung

Als Beistand haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für Ihre Arbeit und die Spesen. Diese Entschädigung ist abhängig vom Aufwand (also z.B. auch davon, ob Sie als Beistand Rechnung ablegen müssen oder nicht). Die Ansätze sind kantonal unterschiedlich. Diese Massnahmenkosten gehen zu Lasten der verbeiständeten Person, wenn ihr Vermögen dies zulässt. Ansonsten kommt das Gemeinwesen dafür auf. Die KESB erklären Ihnen, wie Sie einen Antrag auf eine Entschädigung stellen können.

Beschwerde

Falls Differenzen bestehen bleiben: Sie können gegen Entscheide der KESB Beschwerde einlegen. Wie lange Sie dazu Zeit haben (Frist), steht im schriftlichen Entscheid der KESB (Verfügung).

Scheuen Sie sich nicht nachzufragen, wenn Sie die Vorschläge der KESB nicht oder nur teilweise verstehen. Sie dürfen von der professionellen Behörde erwarten, dass sie Ihnen die Wirkung der vorgeschlagenen Massnahme verständlich erklärt. Teilen Sie auch mit, wenn Sie mit etwas nicht einverstanden sind, damit die KESB Ihre Argumente eventuell aufnehmen kann.

Einschränkung der Handlungsfähigkeit auch ohne umfassende Beistandschaft

Viele Eltern machen sich Sorgen, weil ihr Sohn oder ihre Tochter nicht oder kaum in der Lage ist, mit Geld umzugehen. Die Eltern fürchten, ihr Kind könnte finanziell ausgenutzt werden. Für die Einschränkung der Handlungsfähigkeit braucht es nicht unbedingt eine umfassende Beistandschaft. Wichtig zu wissen ist deshalb: die Handlungsfähigkeit der behinderten Person, also die Fähigkeit, sich selbst zu verpflichten, kann auch mit einer Vertretungs- oder einer Mitwirkungsbeistandschaft eingeschränkt werden. Das neue Recht ermöglicht bezüglich Handlungsfähigkeit sehr differenzierte Lösungen (z.B. Einschränkung nur in gewissen Bereichen, bestimmten Geschäften oder für einzelne Bankkonten). Es braucht dazu nicht unbedingt eine umfassende Beistandschaft, die einer Bevormundung im früheren Recht gleichkommt.

Quelle: insieme Schweiz