Das neue Behindertenleistungsgesetz

Das neue Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) bringt mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen

Gesetz soll ab dem 1. Januar 2024 gelten

Mit der Begründung, dass man die Kantonalen Wahlen abwarten wolle, damit nicht 2 unterschiedlich zusammengesezte Kommissionen die beiden Lesungen des neuen Gesetzes durchführen müssten, wird die Einsetzung des neuen Gesetzes  per 1. Januar 2024 geplant.

Der Kanton Bern will erwachsene Menschen mit einer Behinderung bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung unterstützen und ihnen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teil zu haben. Diese Ziele sind im kantonalen Behindertenkonzept festgehalten und sollen nun mit dem neuen Behindertenleistungsgesetz umgesetzt werden. Es umfasst die Umstellung des behindertenbedingten Betreuungsbedarfs von der heutigen Pauschalabgeltung von Institutionen hin zur Finanzierung des individuellen Betreuungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen, also zur Subjektfinanzierung.

Das neue Gesetz erweitert die Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bei der Wohnform

Die Finanzierung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auch ausserhalb von Institutionen ermöglicht das private Wohnen für einen erweiterten Personenkreis. Das Wohnen in den eigenen vier Wänden, unter Zuhilfenahme von ambulanten Assistenz- und Dienstleistungen, ist ein wichtiger Schritt der Selbstbestimmung für die Menschen mit Behinderung.

Entschädigung von Angehörigen

Angehörige oder das nahe Umfeld von Menschen mit Behinderungen leisten bei der Betreuung oftmals umfassende Dienste. Die Entschädigung dieser Leistungen wurde aus dem Pilotversuch «Berner Modell» in das neue Gesetz übernommen. Damit übernimmt der Kanton Bern eine Vorreiterrolle bei der Finanzierung dieser wertvollen Arbeit.

Individueller Hilfeplan (IHP) als Abklärungsinstrument

Zur Ermittlung des gesamten behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs wird neu die Abklärungsmethode des «individuellen Hilfeplans» (IHP) zum Einsatz kommen. Der IHP wird seit über zehn Jahren in verschiedenen deutschen Bundesländern und Kantonen der Schweiz erfolgreich eingesetzt. Er ermittelt den Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen sowie der funktionalen Beschreibungen und beurteilt den Menschen mit Behinderung in der Wechselwirkung zu seiner Umwelt. IHP erhebt dialogisch den Unterstützungsbedarf eines Menschen mit Behinderung und zwar als handelndes, selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft.

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