UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK)

Menschen mit Behinderungen bestimmen selbst über ihr Leben, haben an der Gesellschaft teil und haben die vollen Chancen, sich zu entwickeln. 182 Staaten haben sich verpflichtet, diese Ziele zu verfolgen. Dazu haben sie die UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) unterzeichnet. Zu ihnen gehört auch die Schweiz.

Alle öffentlichen Orte müssen für alle Menschen zugänglich sein, auch der UNO-Sitz in Genf.

UNO-Konvention

Seit 2014 ist die UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) in der Schweiz in Kraft. Auf dem Weg zu Gleichstellung, Zugänglichkeit und Teilhabe gibt es noch viel zu tun.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erklärt die allgemeinen Menschenrechte für die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen. Die UNO-BRK gibt drei allgemeine Ziele vor:

  • Gleichstellung: Menschen mit Behinderungen verfügen über dieselben Rechte wie Menschen ohne Behinderung und werden nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt.
  • Zugänglichkeit: Alle öffentlichen Orte sind für alle Menschen zugänglich, alle wichtigen Informationen sind für alle Menschen wahrnehmbar und verständlich.
  • Teilhabe: Menschen mit Behinderungen sind Teil der Gesellschaft und können ihre Fähigkeiten, Anliegen und Bedürfnisse einbringen.
In der Schweiz ist die UNO-BRK seit 2014 in Kraft und Teil des schweizerischen Rechts.

Weiter beinhaltet die UNO-BRK viele spezifischen Rechte. Für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung sind einige Artikel besonders wichtig:

  • Art. 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Menschen mit Behinderungen haben das Recht zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben. Sie haben das Recht auf Unterstützung, damit sie selbständig leben können.
  • Art. 24: Bildung: Menschen mit Behinderung haben Anrecht auf integrative Bildung, die ihre Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringt und sie zur Teilhabe an der Gesellschaft befähigt.
  • Art. 27: Arbeit und Beschäftigung: Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu verdienen. Sie können ihre Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld wählen.
  • Art. 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz: Menschen mit Behinderungen erhalten ausreichende Unterstützung zu einem angemessenen Lebensstandard und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.
Aufgrund des Staatenberichts des Bundes und des Berichts der Zivilgesellschaft überprüft der Ausschuss die Umsetzung der UNO-BRK in der Schweiz.
  • Art. 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben: Menschen mit Behinderungen können am politischen und öffentlichen Leben teilhaben und dürfen nicht von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen werden. Politische Informationen müssen zugänglich und leicht zu verstehen sein.

 

Bei allen Punkten besteht in der Schweiz noch viel Handlungsbedarf. Die meisten Erwachsenen mit kognitiver Beeinträchtigung können ihren Wohnort und ihre Wohnform nicht frei wählen.

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Kinder mit kognitiver Beeinträchtigung besuchen oft Sonderschulen.

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Informationen zu Wahlen und Abstimmungen sind meistens sehr kompliziert. insieme setzt sich dafür ein, dass die Schweiz die Vorgaben der UNO-BRK umsetzt.

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Die UNO-BRK in der Schweiz

Die Behindertenrechtskonvention ist ein Vertrag zwischen 182 Ländern. Der UNO-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht, wie gut die Länder die UNO-BRK einhalten. Der Ausschuss besteht aus 18 Personen, von denen die meisten selbst eine Behinderung haben. Robert Martin vertritt Neuseeland und hat eine kognitive Beeinträchtigung. Seit 2019 vertritt der Basler Rechtsprofessor Markus Schefer die Schweiz.

Die Schweiz wird überprüft

In der Schweiz ist die UNO-BRK seit dem Jahr 2014 in Kraft und Teil des schweizerischen Rechts. Mit dem Beitritt zur UNO-BRK hat sich die Schweiz verpflichtet, die Inklusion und Gleichstellung zu fördern und die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen. Der Bund muss dem UNO-Ausschuss regelmässig einen «Staatenbericht» einreichen, in dem er aufzeigt, welche Fortschritte die Schweiz bereits gemacht hat. Gleichzeitig reichen die Behindertenorganisationen den «Bericht der Zivilgesellschaft» ein, der deutlich kritischer ist. Auf der Grundlage dieser Bericht sowie weiterer Abklärungen überprüft der Ausschuss den Stand der Umsetzung der UNO-BRK in der Schweiz und gibt anschliessend Empfehlungen ab, was verbessert werden sollte. Dies passiert voraussichtlich im Jahr 2021.

Das Fakultativprotokoll fehlt noch

Zur UNO-BRK gibt es ein zusätzliches «Fakultativprotokoll». Das ist ein Zusatz zur eigentlichen Konvention, der er es möglich macht, dass Personen und Organisationen an den UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gelangen und Beschwerden einreichen können. Die Schweiz hat dieses Fakultativprotokoll bis jetzt nicht unterzeichnet. insieme fordert, dass dies sofort nachgeholt wird.

Es braucht einen Plan für die Umsetzung

Der «Bericht der Zivilgesellschaft» zeigt, wie viele Verbesserungen noch nötig und möglich sind in der Schweiz. Andere Länder und bereits einige Kantone haben für die Umsetzung der UNO-BRK Aktionspläne geschrieben. Einen solchen Plan gibt es für die Schweiz noch nicht. insieme fordert eine konsequente Umsetzung der UNO-BRK, die die Sichtweise der Menschen mit kognitiver Behinderung berücksichtigt.